Hebammenhilfe
Jede Frau hat das Recht auf Hebammenhilfe, diese kann von jeder Schwangeren, Gebärenden, Entbundenen und stillenden Frau in Anspruch genommen werden. (§§195 Abs.1f,196 Abs.1 RVO)
Die Hebammenhilfe/Hebammenleistungen werden überwiegend von den Krankenkassen bezahlt und von der Hebamme diesen in Rechnung gestellt. Sie können sich daher direkt mit uns in Verbindung setzen, ohne Überweisung oder Rezept. Die Kosten hierfür sind durch die Hebammengebührenordnung geregelt.
Privatversicherungen haben einen unterschiedlichen Leistungskatalog. Daher ist es sinnvoll, sich die Kostenübernahme von der privaten Kasse schriftlich bestätigen zu lassen, bevor Sie Hebammenhilfe in Anspruch nehmen.